Bürgerentscheid, Bürgerbegehren und Bürgerbeteiligung – die Unterschiede
In diesem Artikel soll der Unterschied zwischen Bürgerentscheid und vorgezogener Bürgerbeteiligung sowie der Weg zu einem Bürgerentscheid über ein Bürgerbegehren dargestellt werden.
Der Bürgerentscheid, ein Mittel der direkten Demokratie
Unser Gemeinwesen fußt, wie alle liberalen Demokratien, auf dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie: Dabei wählen die Bürgerinnen und Bürger die „Volksvertreter“ ihres Vertrauens, die an ihrer Stelle die politischen Entscheidungen zur Funktion des Gemeinwesens treffen. An der Gestaltung von Staat, Land und Kommunen sind die Bürgerinnen und Bürger damit nur mittelbar beteiligt. Daneben sehen unsere Verfassungen aber auch die unmittelbare Beteiligung des Volkes an wichtigen Entscheidungen vor: Auf Bundes- und Landesebene sind das Volksentscheide, auf kommunaler Ebene Bürgerentscheide, durch die eine direkte Mitbestimmung ermöglicht wird.
Bürgerbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung
Die Bürgerbeteiligung bei Bauplanungen nach § 3 des Baugesetzbuches ist dagegen ein Mittel der indirekten Demokratie. Dort ist eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige (vorgezogene) Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden, und eine öffentliche Auslegung. In Absatz 1 heißt es:
„Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, […] und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“
Im Absatz 2 wird dann die öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen sowie der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen geregelt:
„Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, […] öffentlich auszulegen.“
Im Zuge der Auslegung der Planunterlagen und Gutachten können Bürgerinnen und Bürger Stellungnahmen einreichen, um Vorschläge und Bedenken in das Planverfahren einzubringen.
Unterschied zwischen Bürgerbeteiligung und Bürgerentscheid
In beiden Formen der Bürgerbeteiligung liegt die Entscheidung über das Verfahren nicht bei den Bürgerinnen und Bürgern: Die Bevölkerung kann Anregungen und Bedenken äußern, das Ermessen, diese zu berücksichtigen, liegt aber allein beim Gemeinderat.
Im Regelfall werden bei dieser Art Bürgerbeteiligung nur Details der Gesamtplanung angepasst. Einwände grundsätzlicher Art, d.h. ob überhaupt ein Planverfahren mit dem veröffentlichten Ziel (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan oder konkretes Bauprojekt) beschlossen werden soll, werden auf diesem Weg kaum Berücksichtigung finden.
Aus diesem Grunde hat sich die Bürgerinitiative Schriesheimer Hof gegründet, um über den in der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg ermöglichten Weg des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids die Rücknahme des Gemeinderatsbeschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplans „Schriesheimer Hof“ vom 24.11.2020 zu erreichen.
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