Wege zum Bürgerentscheid

Wege zum Bürgerentscheid

Der Bürgerentscheid ist in Baden-Württemberg durch § 21 der Gemeindeordnung geregelt. Ein Bürgerentscheid kann nur über eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat zuständig ist, erfolgen und muss eine einzige Frage enthalten, z.B. „Sind Sie für die Erweiterung der Mülldeponie im Gewann XY ?“. Insofern ist der Bürgerentscheid gegenüber der Bürgerbeteiligung inhaltlich eingeschränkt. Eine Bürgerbeteiligung muss aber unabhängig von einem Bürgerentscheid zu einem Bebauungsplanverfahren immer stattfinden. Herbeigeführt werden kann der Bürgerentscheid dabei auf zwei Wegen:
Zum einen kann der Gemeinderat selbst mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass er die Entscheidung über eine Angelegenheit seines Wirkungskreises in die Hand der Bürgerschaft legt. Von dieser Option hat der Wilhelmsfelder Gemeinderat keinen Gebrauch gemacht.
Zum anderen kann aus der Bürgerschaft heraus ein Antrag an den Gemeinderat gestellt werden, einen Bürgerentscheid zu einer wichtigen Angelegenheit durchzuführen, diesen Antrag nennt man Bürgerbegehren. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7% der in der Gemeinde wohnhaften Wahlberechtigten ab 16 Jahren schriftlich beantragt werden. Auf dem Antrag – der Unterschriftenliste – sind Vertrauenspersonen zu benennen, die die Unterzeichnenden, also die Antragsteller*innen, gegenüber dem Gemeinderat vertreten.

Bürgerentscheid durch ein Bürgerbegehren

In diesem Fall handelt es sich also um ein zweistufiges Verfahren: Dem Bürgerentscheid geht das Bürgerbegehren voraus. Auch wer der Frage des Bürgerentscheids nicht zustimmt, aber der Meinung ist, die Bürgerschaft sollte über diesen Sachverhalt entscheiden können, kann durch seine Unterschrift das Bürgerbegehren unterstützen. Mit der Unterschrift zum Bürgerbegehren erfolgt also keine Zustimmung zu der im Bürgerentscheid gestellten Frage!
Der Gemeinderat entscheidet nach Abgabe der Unterschriften über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Stellt er diese fest, muss ein Bürgerentscheid stattfinden. Um den Bürgerentscheid abzuwenden, kann der Gemeinderat aber auch Entscheidungen im Sinne des Bürgerbegehrens fällen.
Betrifft das Bürgerbegehren eine Entscheidung des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Im Fall der Zustimmung einer Mehrheit der wahlberechtigten Bürger*innen von mindestens 20% zur Frage des Bürgerentscheids ist dieser bindend und hat den Rang eines Gemeinderatsbeschlusses. Weitere Erläuterungen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sowie den Verfahrensablauf finden Sie auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, www.service-bw.de, mit den Suchworten Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Das Baugesetzbuch können Sie z.B. nachlesen beim Bundesamt für Justiz, www.gesetze-im-internet.de/bbaug/.

Zum Beitrag „Zum Unterschied zwischen Bürgerbeteiligung und Bürgerentscheid“