Hintergründe

Foto J. Schwarz

Beitrag: Unterschied zw. Bürgerbeteiligung und Bürgerentscheid
Beitrag: Wege zum Bürgerentscheid

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag der Bürgerinnen an die Gemeindeorgane, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Dazu ist es notwendig, dass sich 7% der wahlberechtigten Bevölkerung in Unterschriftenlisten eintragen, um die Gemeindeverwaltung zu einem Bürgerentscheid über einen Sachverhalt im Regelungsbereich der Kommune zu veranlassen.

Wahlberechtigt sind alle Einwohner mit Hauptwohnsitz in Wilhelmsfeld ab dem 16. Lebensjahr, die die Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Landes der Europäischen Union besitzen. Auch wer dem Ziel des Bürgerbegehrens nicht zustimmt, aber der Meinung ist, die Bürgerinnen sollten über einen bestimmten Sachverhalt entscheiden können, kann dies durch seine Unterschrift kundtun.

Gegen einen Bebauungsplan ist kein Bürgerbegehren möglich, wohl aber gegen dessen Aufstellungsbeschluss. Die Anzahl der notwendigen Stimmen muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
Der Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürger*innen über eine kommunalpolitische Sachfrage.
Der Bürgerentscheid muss nicht stattfinden, wenn die Gemeindeorgane die Anliegen des Bürgerbegehrens annehmen. Der Ablauf eines Bürgerentscheids entspricht dem einer Kommunalwahl.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid ist einem Gemeinderatsbeschluss gleichrangig.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in Baden-Württemberg durch § 21 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.12.2015 geregelt.

Quelle: § 21 GemO (Gemeindeordnung) auf
www.landesrecht-bw.de (PDF)

Vertrauenspersonen

Der § 21 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg sieht in Absatz (3) vor, dass für das Bürgerbegehren auf der Unterschriftenliste bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.


Wir haben folgende Vertrauenspersonen benannt:
Joachim Finkbeiner-Rinn, Wilhelmsfeld, Ansprechpartner der BI
Jakob Höhn, Rechtsanwalt, Wilhelmsfeld
Dr. Edgar Wunder, Edingen-Neckarhausen, Sachkundiger für Bürgerbegehren des Vereins Mehr Demokratie e.V.


Zur Funktion der Vertrauenspersonen schreibt Dr. Wunder u.a.:

„Nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung sind maximal drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift zu benennen. Nur eine Vertrauensperson vorzusehen ist nicht sinnvoll. Denn dann könnte im Verhinderungs-, Krankheits- oder Abwesenheitsfall niemand rechtlich verbindlich für das Bürgerbegehren sprechen. Deshalb sollten entweder zwei oder drei Vertrauenspersonen auf dem Unterschriftenformular benannt werden. Die Vertrauenspersonen haben nach § 21 Absatz 3 der baden-württembergischen Gemeindeordnung eine uneingeschränkte Vertretungsvollmacht für alle Unterzeichner des Bürgerbegehrens. Sie werden vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Gemeinderat angehört.

Jede Vertrauensperson ist berechtigt, für sich allein verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben oder entgegenzunehmen. Im Fall von mehreren Vertrauenspersonen brauchen also nicht alle Vertrauenspersonen eine für das Bürgerbegehren abgegebene Erklärung zu unterzeichnen, eine Vertrauensperson genügt. Wie sich die Vertrauenspersonen untereinander abstimmen, regelt das Gesetz nicht. Vertrauenspersonen können während einer laufenden Unterschriftensammlung oder gar nach Einreichung des Bürgerbegehrens nicht mehr ausgewechselt werden, weil sie ausschließlich durch diejenigen Personen, die das Bürgerbegehren unterzeichnet haben, in ihrer Gesamtheit legitimiert sind. Es muss also noch vor Beginn der Unterschriftensammlung wohl überlegt und abschließend festgesetzt werden, wer die Vertrauenspersonen sein sollen.

Wie die Vertrauenspersonen bestimmt werden, ist gesetzlich nicht geregelt. Handelt es sich um eine neue Bürgerinitiative zum Sachthema, die sich spontan gebildet hat, werden die anfangs meist nur wenigen Aktiven auf einem ihrer Treffen die Vertrauenspersonen zusammen mit dem sonstigen Inhalt des Unterschriftenformulars festlegen. Irgendwelche formalen Wahlverfahren sind dazu nicht notwendig. …“


Mehr Informationen beim Verein Mehr Demokratie e.V. unter
https://www.mitentscheiden.de/buergerbegehren/buergerbegehren-in-baden-wuerttemberg/

• Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling – Steckbrief des Bundesamts für Naturschutz

• „Magere Flachland-Mähwiesen“ – Steckbrief des Lebensraumtyps bei der LUBW

• Bodenfunktionen – der ökologische Wert der Böden (Bundesverband Boden e.V.)

• Internationaler Tag des Bodens – Themenseite des baden-württembergischen Umweltministeriums • Informationen des BUND und des Bundesbündnis Bodenschutz e.V. zum Tag des Bodens (PDF)

• Informationen des BUND und des Bundesbündnis Bodenschutz e.V. zum Tag des Bodens (PDF)

• BUND fordert nachhaltiges Flächenmanagement in der MetropolregionPressemitteilung des Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald vom 25.01.2021 – PDF (174 KB)

• Positionspapier der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald LV Baden-Württemberg e.V. zum Flächenverbrauch

• Siedlungs- und Verkehrsfläche der baden-württembergischen Kreise – Statistisches Landesamt Baden-Württemberg

• Flächenverbrauch ist wieder leicht angestiegen – Thomas Faltin, Stuttgarter Zeitung v. 15.09.2020

• Verordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet „Odenwald“ vom 26. Nov. 1996